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3. Kriegs- und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
3.3 Rechtsprechung
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UN Menschenrechtsausschuss (Human Rights Comittee)
Auffassung v. 29.03.2012
Atasoy et al. gg. Türkei
UN-Dok. CCPR/C/104/D/1853-1854/2008
hier zitiert nach: Anja Spätlich, Bericht über die Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen im Jahre 2012 - Teil II: Individualbeschwerden, MenschenRechtsMagazin 18 (2013) 114
Obwohl der IPbürgR (Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte von 1966) das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht ausdrücklich benennt, bekräftigt der Ausschuss seine bereits in seinem Bericht von 2007 (Report of the Special Rapporteur on Freedom of Religion or Belief, UN-Dok. A/HCR/6/5 (2007) Nr. 22) niedergelegte Auffassung, dass ein solches Recht sich aus Art. 18 IPbürgR ergibt, da die Verpflichtung, an der Anwendung tödlicher Gewalt beteiligt zu sein, ernsthaft der Gewissensfreiheit widersprechen kann. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist von der Religions- und Gewissensfreiheit umfasst und berechtigt jede Person zur Befreiung von der Wehrpflicht, wenn diese nicht mit der individuellen Religion oder Weltanschauung in Einklang zu bringen ist. Dieses Recht darf nicht durch Zwang beeinträchtigt werden. Die Vertragsstaaten dürfen aber Kriegsdienstverweigerern eine zivile Alternative zum Militärdienst, außerhalb der militärischen Sphäre und nicht unter militärischem Kommando, auferlegen. Dieser Dienst darf keinen strafenden Charakter haben, sondern muss ein echter Dienst an der Gemeinschaft sein und unter Achtung der Menschenrechte erfolgen.